Wein und Zucker

Geläufige Unterteilungen

Trocken:

Wein mit einem Restzuckergehalt von maximal 9 g/l, wobei der Säuregehalt höchstens 2 g/l niedriger sein darf. Klassisch trocken erlaubt nur 4 g/l Restzucker. Die ehemals für Weine mit einem Restzuckergehalt bis 2 g/l erlaubte Angabe „Für Diabetiker geeignet – nur nach Befragen des Arztes“ ist nicht mehr zulässig. Die Angabe von Analysewerten ist jedoch zulässig.

Halbtrocken:

Halbtrockener Wein darf maximal 9 bis 18 g/l unvergorenen Zucker enthalten, wobei der Zucker nicht mehr als 10 g/l über dem Säuregehalt liegen darf. Diese Weine haben eine leichte Restsüße. Bei hohem Säuregehalt können sie durchaus auch trocken schmecken. Ist der Säuregehalt niedrig, kann das Gegenteil eintreten und der Wein einen deutlich süßen Geschmack aufweisen.

Lieblich, Halbsüß:

Wein mit deutlich süßer Geschmacksausrichtung. Nach dem deutschen Weingesetz liegt der Restzuckergehalt über dem der halbtrockenen Weine, (18 g/l) bis zu 45 g/l Restzucker. In Deutschland und Österreich werden beide Ausdrücke gleichwertig verwendet. In der Schweiz wird lieblich verwendet, dort hängt der Begriff nicht am Süßegrad, sondern wird in der Weinansprache im Allgemeinen für Weine mit den Attributen schön, reizend oder auch angenehm verwendet. Gleiches trifft auch auf den englischen Sprachraum zu. Dort werden für lieblich die Begriffe charming oder lovely benutzt.

Süß:

Der Geschmack von süßen Weinen wird von Zucker oder anderen süßen Weininhaltsstoffen dominiert. Das europäische Weingesetz definiert bei süßen Weinen einen Restzuckergehalt von mehr als 45 g/l. Außerhalb des deutschen Sprachraums werden beispielsweise die Bezeichnungen doce, dolce, dulce, sweet, édes, glykos oder sladko für diese Weine benutzt.

 

Weitere verwendete Begriffe

Fränkisch trocken:

Dieser Begriff wird im Weinbaugebiet Franken für trockene Weine mit einem Restzuckergehalt von bis zu 4 g/l benutzt. Im Weingesetz ist dieser Begriff nicht vorgesehen und darf daher auch auf den Etiketten nicht verwendet werden. Im Weinbaugebiet Franken herrscht die Übereinkunft, dass der Begriff trocken nur für Weine mit einem Restzucker bis 4 g/l verwendet wird.

Mild:

Weine mit einem Restzuckergehalt über 45 g/l. Der Begriff mild wird in der Weinansprache für Weine mit niedrigem Säuregehalt bzw. auch für süße Weine verwendet, bei denen die Säure in den Hintergrund tritt.

Feinherb:

Halbtrockene Weine werden in Deutschland gelegentlich als feinherb auf den Etiketten bezeichnet. Bis zu einem von Moselwinzern angestrebten Gerichtsentscheid galt das Verbotsprinzip. Es besagte, dass auf Etiketten keine Angaben gemacht werden durften, die im Gesetz nicht vorgesehen sind. Dies wurde mit der Bezeichnung feinherb gekippt. Das Gericht konnte keinen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des Art. 48 VO (EG) Nr. 1493/1999 sowie des Art. 6 VO (EG) Nr. 753/2002 erkennen, da mit dem Begriff feinherb im Gegensatz zu den gesetzlich definierten Begriffen keine gesicherte Verbrauchererwartung verbunden sei. Kritiker sind allerdings der Meinung, dass es sehr wohl zu einer Verbrauchertäuschung kommen könne, und begründen dies mit der oft sehr deutlichen Restsüße der Weine.